Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1, je mit Hinweisen).