Die Generalstaatsanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, dass aus der Anklageschrift klar hervorgehe, was der Beschuldigten vorgeworfen werde. Die Zusammenarbeit gehe aus der Anklage genügend klar hervor, zumal darin exemplarisch umschrieben werde, was die Beschuldigte und E.________ gemeinschaftlich gemacht hätten, nämlich die Importe. 6.2 Theoretische Ausführungen 6.2.1 Zum Anklagegrundsatz Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a sowie Bst.