8 Handlungen – die Beschuldigte konkret bandenmässig gehandelt haben solle. Auch ansonsten fehlten jegliche tatsächlichen Angaben, die man benutzen könnte, um sie unter die rechtlich anerkannte Definition der Bandenmässigkeit zu subsumieren. Eine angemessene Verteidigung sei so nicht möglich. Die Generalstaatsanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, dass aus der Anklageschrift klar hervorgehe, was der Beschuldigten vorgeworfen werde.