6. Verletzung des Anklagegrundsatzes (betreffend Bandenmässigkeit) 6.1 Vorbringen der Parteien Die Beschuldigte rügt den Anklagegrundsatz als verletzt. Die für die Qualifikation der Bandenmässigkeit wesentlichen Sachverhaltselemente seien in der Anklageschrift vom 23. August 2018 nicht umschrieben. Die Anklageschrift erwähne zwar, dass die Beschuldigte teilweise bandenmässig gehandelt habe. Es fehle jedoch an Ausführungen dazu, mit welcher Person – und bei welchen in der Anklage aufgeführten