Schliesslich ist auf die unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte als Berufungsgericht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).