Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteils und die Strafzumessung/Sanktion. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, weshalb auch darüber neu zu befinden ist. Schliesslich ist auf die unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin B._____