5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten (siehe oben Ziff. 2) sind die Verfahrenseinstellung samt Kostenfolgen gemäss Ziff. I, der Freispruch samt Kostenfolgen gemäss Ziff. II., die Schuldsprüche wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. III.2, die Verurteilung zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V.1 - 4 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche gemäss Ziff.