A.________ sei gestützt auf diese sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der Artikel 40, 51 aStGB; 2 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, Abs. 2 Bst. a und b [BetmG]; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 7 1. zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 84 Tagen; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD). [III.] Im Weiteren sei zu verfügen: