5. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie ein iPhone 6 zur Vernichtung und das beschlagnahmte Bargeld im Umfang von CHF 7'415.85 als Drogenerlös eingezogen werden und das restliche Bargeld im Umfang von CHF 320.55 mit den Verfahrenskosten verrechnet wird. II. A.________ sei weiter schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach mengenmässig qualifiziert und teilweise bandenmässig begangen durch 1.1. Anstalten treffen zum Verschaffen bzw. zum Veräussern von 1'000 g Amphetamingemisch an K.________ im Sommer 2015 in Bern;