6 3. A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Einfuhr, Besitz, Anstalten treffen, Veräussern und Verschaffen einer insgesamt unbekannten Menge MDMA-Tabletten, MDMA-Kristall und Marihuana im Zeitraum von Anfang 2016 bis 9. Dezember 2016 (Ziff. B.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 4. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'991.00 (exklusive Kosten für die amtliche Verteidigung) A.________ zur Bezahlung auferlegt wurden; sowie