1. das Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 29. August 2015 in Zürich durch Konsum einer unbekannten Menge Amphetamingemisch ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde; 2. A.________ von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 9. Dezember 2016 und vorher in U.________ durch Anstalten treffen zum Veräussern von 3'000 g Amphetamingemisch an D.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde.