III. Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziff. 1 der Verurteilung im Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Juni 2019 und die zugehörigen Erwägungen in dessen Begründung vom 9. September 2019 (Geschäfts-Nr.: PEN 18 670 UVG) sei A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, zu bestrafen. Die Probezeit sei mit zwei Jahren zu bemessen. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. V. A.________ sei für die Inanspruchnahme einer erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung auf Grundlage der heute von mir eingereichten Honorarnote zu gewähren.