1. A.________ in den Anklagepunkten 1.1.1-4 wegen einfachen Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie in den Anklagepunkten 1.3.7-15 hier in Verbindung mit dem Anklagepunkt 1.3 wegen der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Veräusserung einer Gesamtmenge von mind. 10'660 g Amphetamingemisch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.