B.III.1, S. 10 des Dispositivs; pag. 3336 f.). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 3342 f.). Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 teilte Rechtsanwalt C.________ – unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht – mit, dass die Beschuldigte ihn mit der Vertretung im Berufungsverfahren als Wahlverteidiger beauftragt habe (pag. 3373).