[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] IV. [amtliche Entschädigung] V. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon iPhone 6 weiss mit schwarzer Hülle. 3. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 320.55 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 4. Der restliche beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 7‘415.85 wird als Drogenerlös eingezogen (Art. 70 StGB). [Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie Eröffnungsformel]