2.8. Veräussern einer unbekannten Menge Marihuana im Wert von CHF 50.00 an P.________, in der Zeit von Mitte 2016 bis Herbst 2016 in AH.________ (AKS Ziff. 1.6.); und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, Abs. 2 Bst. a und b BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten. Die Untersuchungshaft von 84 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17‘050.00 und Auslagen von CHF 1‘941.00, insgesamt bestimmt auf CHF 18‘991.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).