wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 29.08.2015 in Zürich durch Konsum einer unbekannten Menge Amphetamingemisch (AKS Ziff. 1.7); wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 09.12.2016 und vorher in U.________ durch Anstalten treffen zum Veräussern von 3‘000 g Amphetamingemisch an D.________ (AKS Ziff. 1.3.4.); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.