Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 349 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 27. Juni 2019 (PEN 18 670/671) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, fällte am 27. Juni 2019 folgendes Urteil (pag. 3205 ff.; Hervorhebungen im Original): [A. rechtskräftiges Urteil betreffend D.________] B. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 29.08.2015 in Zürich durch Konsum einer unbekannten Menge Amphetamingemisch (AKS Ziff. 1.7); wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 09.12.2016 und vorher in U.________ durch Anstalten treffen zum Veräussern von 3‘000 g Amphetamingemisch an D.________ (AKS Ziff. 1.3.4.); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifi- ziert und teilweise bandenmässig begangen durch: 1.1. Einfuhr von 18‘000 g Amphetamingemisch, bandenmässig gemeinsam mit E.________, in der Zeit von Anfang 2016 bis 19.09.2016 (fünfmal) an der Grenze Deutschland / Schweiz (AKS Ziff. 1.3.); 1.2. Veräussern bzw. Verschaffen von mind. 10‘660 g Amphetamingemisch, wie folgt: 1.2.1. an F.________, 2 g Amphetamingemisch, im Herbst 2014 an einem unbekannten Ort (AKS Ziff. 1.1.1.); 1.2.2. an G.________, 1 g Amphetamingemisch, in den Jahren 2014/2015 in Y.________ (AKS Ziff. 1.1.2.); 1.2.3. an H.________, 50 g Amphetamingemisch, im Juli 2015 und im Herbst 2016 in Z.________ (AKS Ziff. 1.1.3., 1.3.15.); 1.2.4. an I.________, 51 g Amphetamingemisch, im Jahr 2015 in Bern (AKS Ziff. 1.1.4.); 2 1.2.5. an J.________, eine unbekannte Menge Amphetamingemisch, in der Zeit von 2015 und Anfang 2016 bis August 2016 in AA.________ (AKS Ziff. 1.1.5., 1.3.12.); 1.2.6. an E.________, eine unbekannte Menge Amphetamingemisch, im Herbst 2014, 2015, 2016 in U.________ und anderswo (AKS Ziff. 1.1.6., 1.3.16.); 1.2.7. an D.________, 6‘000 g Amphetamingemisch, in der Zeit von Anfang 2016 bis Herbst 2016 in AB.________ und anderswo (AKS Ziff. 1.3.7.); 1.2.8. an K.________, 1‘500 g Amphetamingemisch, in der Zeit von März 2016 bis Ende 2016 in AC.________, AA.________ und AD.________ (AKS Ziff. 1.3.8.); 1.2.9. an L.________, 2‘346 g Amphetamingemisch, in der Zeit von Frühling 2016 bis 03.11.2016 in AJ.________, AD.________, AE.________, AF.________ und AG.________ (AKS Ziff. 1.3.9.); 1.2.10. an M.________, 500 g Amphetamingemisch, im Juli 2016 in AJ.________ (AKS Ziff. 1.3.10.); 1.2.11. an N.________, 60 g Amphetamingemisch, in der Zeit von Anfang 2016 bis Sommer 2016 in AC.________ (AKS Ziff. 1.3.11.); 1.2.12. an O.________, 50 g Amphetamingemisch, im Mai 2016 in Bern (AKS Ziff. 1.3.13.); 1.2.13. an P.________, 100 g Amphetamingemisch, in der Zeit von Mitte 2016 bis Herbst 2016 in AH.________ (AKS Ziff. 1.3.14.); 1.3. Anstalten treffen zum Verschaffen bzw. zum Veräussern von 3‘249 g Amphetamingemisch wie folgt: 1.3.1. an K.________, 1‘000 g Amphetamingemisch, im Sommer 2015 in Bern (AKS Ziff. 1.2.); 1.3.2. an Q.________, 985 g Amphetamingemisch, am 09.12.2016 bzw. vorher in U.________ (AKS Ziff. 1.3.1.); 1.3.3. an L.________, 300 g Amphetamingemisch, am 09.12.2016 bzw. vorher und vom 05.12.2016 - 09.12.2016 in AC.________ (AKS Ziff. 1.3.2., 1.3.3.); 1.3.4. an M.________, 964 g Amphetamingemisch, am 09.12.2016 bzw. vorher in AI.________ (AKS Ziff. 1.3.6.); 1.4. Besitz von 5‘036 g Amphetamingemisch, bis 09.12.2016 in U.________ (AKS Ziff. 1.3.); 2. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch: 2.1. Einfuhr einer unbekannten Menge MDMA-Tabletten sowie MDMA-Kristall, in der Zeit von An- fang 2016 bis 19.09.2016 an der Grenze Deutschland / Schweiz (AKS Ziff. 1.3.); 2.2. Besitz von 356 MDMA-Tabletten und 124 g MDMA-Kristall, bis 09.12.2016 in U.________ (AKS Ziff. 1.3.); 2.3. Anstalten treffen zum Veräussern von 10 MDMA-Tabletten an L.________, in der Zeit vom 05.12.2016 - 09.12.2016 in AC.________ (AKS Ziff. 1.3.5.); 2.4. Veräussern von 81 MDMA-Tabletten sowie 23 g MDMA-Kristall an L.________, in der Zeit vom 13.05.2016 bis 02.11.2016 in AJ.________ und AE.________ (AKS Ziff. 1.3.17.); 3 2.5. Veräussern von 15 MDMA-Tabletten sowie Verschaffen von ½ g MDMA-Kristall an R.________, in der Zeit von Mitte 2016 bis Ende 2016 in AK.________ (AKS Ziff. 1.3.18.); 2.6. Verschaffen von 4 g Marihuana an J.________, in der Zeit von Anfang 2015 bis August 2016 in AA.________ (AKS Ziff. 1.4.); 2.7. Veräussern einer unbekannten Menge Marihuana im Wert von CHF 60.00 an S.________, vor dem 19.07.2015 an einem unbekannten Ort (AKS Ziff. 1.5.); 2.8. Veräussern einer unbekannten Menge Marihuana im Wert von CHF 50.00 an P.________, in der Zeit von Mitte 2016 bis Herbst 2016 in AH.________ (AKS Ziff. 1.6.); und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, Abs. 2 Bst. a und b BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten. Die Untersuchungshaft von 84 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17‘050.00 und Auslagen von CHF 1‘941.00, insgesamt bestimmt auf CHF 18‘991.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] IV. [amtliche Entschädigung] V. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon iPhone 6 weiss mit schwarzer Hülle. 3. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 320.55 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 4. Der restliche beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 7‘415.85 wird als Drogenerlös eingezogen (Art. 70 StGB). [Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie Eröffnungs- formel] Mit gleichem Urteil wurde auch D.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittegesetz (mehrfach und mengenmässig qualifizierte Widerhandliun- gen, einfache mehrfache Widerhandlungen, Besitz und Eigenkonsum) sowie wegen falschen Anschuldigungen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt. Auf eine Landes- verweisung wurde verzichtet. Ihr wurde die andere Hälfte der Verfahrenskosten 4 (ebenfalls CHF 18'991.00) zur Bezahlung auferlegt und betreffend zwei Vorstrafen der bedingt gewährte Vollzug widerrufen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 3. Juli 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 3219). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 10. September 2019 (pag. 3328 f.) erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. September 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. B.III.1, S. 8-9 des Dispositivs und die Sanktion (Ziff. B.III.1, S. 10 des Dispositivs; pag. 3336 f.). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberu- fung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 3342 f.). Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 teilte Rechtsanwalt C.________ – unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht – mit, dass die Beschuldigte ihn mit der Vertretung im Berufungsverfahren als Wahlverteidiger beauftragt habe (pag. 3373). Daraufhin wurden die amtliche und die private Verteidigung mit Verfügung vom 7. Juli 2020 aufgefordert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, wer im oberinstanzlichen Termin die Beschuldigte an der Verhandlung vom 6. August 2020 vertreten werde (pag. 3388 ff.). Rechtsanwältin B.________ ersuchte mit Schreiben vom 16. Juli 2020 um Sistierung ihres amtlichen Mandats (pag. 3396). Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, dass er die Beschuldigte an der Berufungsverhand- lung vertreten werde und keine Einwände gegen eine Sistierung der amtlichen Ver- teidigung bestünden (pag. 3398 f.). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 wurde das amt- liche Mandat von Rechtsanwältin B.________ mit Wirkung ab 16. Juli 2020 sistiert. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 6. August 2020 statt (pag. 3457 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Auf Antrag der Beschuldigten wurden die Akten des Strafverfahrens gegen E.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland (PEN 17 1066) ediert und ihr per- sönliches Schreiben vom 30. Juli 2020 («Chronologie meines Lebens, Erklärung für Gericht»; pag. 3418 ff.) zu den Akten erkannt. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden sodann von Amtes wegen ein aktualisierter Leumundsbericht vom 21. Juli 2020 (inkl. Erhebungsformular der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. Juli 2020; pag. 3404 ff.) sowie ein aktualisierter Strafregisterauszug vom 23. Juli 2020 (pag. 3412) über die Beschuldigte eingeholt. Schliesslich wurde die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals einvernommen (pag. 3459 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte namens der Beschuldigten anlässlich der oberin- stanzlichen Berufungsverhandlung vom 6. August 2020 folgende Anträge (pag. 3477 und 3480 ff.): 5 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Juni 2019 und die zugehörigen Erwägungen in dessen Begründung vom 9. September 2019 (Geschäfts-Nr.: PEN 18 670 UVG) im Schuldspruch in den Dispositiv-Ziff. B.I., B.II., B.III.2, B.IV.-V. in Rechtskraft er- wachsen ist. II. Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziff. B.III.1 des Schuldspruches des Urteils des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Juni 2019 und der zugehörigen Erwägungen in dessen Begrün- dung vom 9. September 2019 (Geschäfts-Nr.: PEN 18 670 UVG) sei 1. A.________ in den Anklagepunkten 1.1.1-4 wegen einfachen Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie in den Anklagepunkten 1.3.7-15 hier in Verbindung mit dem Anklagepunkt 1.3 wegen der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Veräusserung einer Ge- samtmenge von mind. 10'660 g Amphetamingemisch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2. Weiter sei A.________ wegen der mengenmässig qualifizierten Einfuhr von 4-5 kg Amphetamin- gemisch am 19. September 2016 sowie des Besitzes von 5'036 g Amphetamingemisch im An- klagepunkt 1.3 im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d, Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 3. Überdies sei A.________ in den Anklagepunkten 1.2, 1.3.1-3 sowie 6 wegen mehrfachen, men- genmässig qualifizierten Anstaltentreffens zur Veräusserung einer Gesamtmenge von 3'249 g Amphetamingemisch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, g, Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre- chen. III. Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziff. 1 der Verurteilung im Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Juni 2019 und die zugehörigen Erwägungen in dessen Begründung vom 9. September 2019 (Geschäfts-Nr.: PEN 18 670 UVG) sei A.________ mit einer teilbedingten Frei- heitsstrafe von 30 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, zu bestrafen. Die Probezeit sei mit zwei Jahren zu bemessen. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. V. A.________ sei für die Inanspruchnahme einer erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung auf Grundlage der heute von mir eingereichten Honorarnote zu gewähren. Staatsanwältin T.________ stellte in der Berufungsverhandlung vom 6. August 2020 namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 3483 ff.; Hervorhe- bungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt in Fünferbesetzung) vom 27. Juni 2019 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich began- gen am 29. August 2015 in Zürich durch Konsum einer unbekannten Menge Amphetamingemisch ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde; 2. A.________ von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, angeblich begangen am 9. Dezember 2016 und vorher in U.________ durch Anstalten treffen zum Veräussern von 3'000 g Amphetamingemisch an D.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde. 6 3. A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, mehrfach begangen durch Einfuhr, Besitz, Anstalten treffen, Veräussern und Verschaffen einer insgesamt unbekannten Menge MDMA-Tabletten, MDMA-Kristall und Marihuana im Zeitraum von Anfang 2016 bis 9. Dezember 2016 (Ziff. B.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 4. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'991.00 (exklusive Kosten für die amt- liche Verteidigung) A.________ zur Bezahlung auferlegt wurden; sowie 5. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie ein iPhone 6 zur Vernichtung und das beschlagnahmte Bargeld im Umfang von CHF 7'415.85 als Drogenerlös eingezogen werden und das restliche Bargeld im Umfang von CHF 320.55 mit den Verfahrenskos- ten verrechnet wird. II. A.________ sei weiter schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach mengenmässig qualifiziert und teilweise bandenmässig begangen durch 1.1. Anstalten treffen zum Verschaffen bzw. zum Veräussern von 1'000 g Amphetamingemisch an K.________ im Sommer 2015 in Bern; 1.2. Einfuhr von insgesamt 18'000 g Amphetamingemisch, bandenmässig begangen gemeinsam mit E.________, in der Zeit von Anfang 2016 bis 19. September 2016 (fünfmal) an der Grenze Deutschland/Schweiz wovon sie anschliessend 1.2.1. mind. 10'576 g Amphetamingemisch in der Zeit von Anfang 2016 bis am 9. Dezember 2016 an verschiedene Abnehmer veräusserte bzw. verschaffte; 1.2.2. Anstalten traf zum Verschaffen bzw. zum Veräussern von insgesamt 2'249 g Amphet- amingemisch am 9. Dezember 2016 an verschiedene Abnehmer; sowie 1.2.3. 2'787 g Amphetamingemisch bis am 9. Dezember 2016 in U.________ besass; 2. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Veräussern bzw. Verschaffen 2.1. von 2 g Amphetamingemisch an F.________ im Herbst 2014 an einem unbekannten Ort; 2.2. von 1 g Amphetamingemisch an G.________ in den Jahren 2014/2015 in Y.________; 2.3. von ca. 30g Amphetamingemisch an H.________ ca. im Juli 2015 in Z.________; 2.4. von 51g Amphetamingemisch an I.________ im Jahr 2015 in Bern; 2.5. von einer unbekannten Menge Amphetamingemisch an J.________ im Jahr 2015 in AA.________ und anderswo; 2.6. von einer unbekannten Menge Amphetamingemisch an E.________ im Herbst 2014 und 2015 in U.________; A.________ sei gestützt auf diese sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der Artikel 40, 51 aStGB; 2 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, Abs. 2 Bst. a und b [BetmG]; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 7 1. zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 84 Tagen; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD). [III.] Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der ge- setzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Das Honorar der (sistierten) amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Das Urteil sei der Bundesanwaltschaft mitzuteilen (Art. 28 Abs. 2 BetmG). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten (siehe oben Ziff. 2) sind die Verfahrenseinstellung samt Kostenfolgen gemäss Ziff. I, der Freispruch samt Kos- tenfolgen gemäss Ziff. II., die Schuldsprüche wegen einfachen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. III.2, die Verurteilung zu den anteils- mässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V.1 - 4 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.1 des erst- instanzlichen Urteils und die Strafzumessung/Sanktion. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA sowie der biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten, weshalb auch darüber neu zu befinden ist. Schliesslich ist auf die unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorar- festsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte als Berufungsgericht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zu deren Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes (betreffend Bandenmässigkeit) 6.1 Vorbringen der Parteien Die Beschuldigte rügt den Anklagegrundsatz als verletzt. Die für die Qualifikation der Bandenmässigkeit wesentlichen Sachverhaltselemente seien in der Anklageschrift vom 23. August 2018 nicht umschrieben. Die Anklageschrift erwähne zwar, dass die Beschuldigte teilweise bandenmässig gehandelt habe. Es fehle jedoch an Aus- führungen dazu, mit welcher Person – und bei welchen in der Anklage aufgeführten 8 Handlungen – die Beschuldigte konkret bandenmässig gehandelt haben solle. Auch ansonsten fehlten jegliche tatsächlichen Angaben, die man benutzen könnte, um sie unter die rechtlich anerkannte Definition der Bandenmässigkeit zu subsumieren. Eine angemessene Verteidigung sei so nicht möglich. Die Generalstaatsanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, dass aus der Ankla- geschrift klar hervorgehe, was der Beschuldigten vorgeworfen werde. Die Zusam- menarbeit gehe aus der Anklage genügend klar hervor, zumal darin exemplarisch umschrieben werde, was die Beschuldigte und E.________ gemeinschaftlich ge- macht hätten, nämlich die Importe. 6.2 Theoretische Ausführungen 6.2.1 Zum Anklagegrundsatz Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 so- wie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a sowie Bst. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts- prinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeich- nen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene ge- nau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftat- bestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidi- gung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzli- chen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu be- trachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (Urteile des Bundes- gerichts [BGer] 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1, je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Hand- lung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzli- ches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, An- stiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der 9 Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einsch- liesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2 und 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2). Bei qualifizierten Straftatbeständen sind die qualifizierenden Mo- mente genau zu umschreiben (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 325 StPO; LANDSHUT/BOSS- HARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 325 StPO). 6.2.2 Zur Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG) Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG liegt ein qualifizierter Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Eine Bande kann schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa eine Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Banden- mässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Das Qualifikationsmerkmal ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten sowie auf eine Mitwirkung am gemeinsamen, übergeordneten Bandeninteresse gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; ALBRECHT, Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, N. 250 zu Art. 19 BetmG). 6.3 Erwägungen der Kammer Bezüglich eines bandenmässigen Zusammenwirkens der Beschuldigten und D.________ kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 3269 und 3298, S. 31 und 60 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat hier die Bandenmässigkeit zutreffend verneint. Dabei hat es – auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot – sein Be- wenden. Oberinstanzlich steht somit einzig noch die Zusammenarbeit der Beschul- digten und E.________ zur Diskussion. Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG setzt – wie erwähnt – einen Zu- sammenschluss von mindestens zwei Personen zwecks fortgesetzter Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels voraus. In Ziff. 1 der Anklageschrift vom 23. August 2018 wird einleitend in allgemeiner Weise erwähnt, die Beschuldigte habe 10 «teilweise bandenmässig» gehandelt, dies ohne weitere Ausführungen dazu. Bezüg- lich der ersten Phase – also derjenigen vor den Drogenimporten aus Holland – sind der Anklageschrift keine sachverhaltlichen Hinweise auf eine Bandenmässigkeit zu entnehmen (Ziff. B.1.1 und B.1.2. der Anklageschrift). Anhaltspunkt für ein banden- mässiges Vorgehen finden sich dann einzig in Ziff. 1.3 der Anklageschrift, wo der Vorwurf erhoben wird, die Beschuldigte habe von ca. Anfang 2016 bis am 19. Sep- tember 2016 an der Schweizer Grenze und in U.________ delinquiert, indem sie insgesamt sechsmal – für sich und D.________ – zusammen mit E.________ nach Holland zu einem unbekannten «V.________» gefahren sei, bei welchem sie (die Beschuldigte und E.________) Amphetamin geholt hätten; diese Drogen hätten die beiden dann jeweils auf zwei Autos aufgeteilt und anschliessend in die Schweiz im- portiert. Weitere sachverhaltliche Hinweise in Bezug auf ein bandenmässiges Vor- gehen enthält die Anklageschrift nicht. Insbesondere wird darin in keiner Wiese aufgezeigt, dass sich die Beschuldigte und E.________ zusammengeschlossen hätten, dies mit dem Willen, mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Aus der Anklage ergeben sich sodann keine Hinweise, inwiefern die beiden konkret planmässig zusammenwirkten und wie sie ihre verschiedenen Rollen aufgeteilt hatten. Schliesslich ergibt sich aus der Anklage auch nicht, dass die beiden Täterinnen besonders intensiv zusammengewirkt, einen höheren Organisationsgrad gehabt oder die Betäubungsmittel-Transporte speziell geplant hätten. Der Verteidigung ist daher zuzustimmen, dass die für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit relevanten Tatsachen in der An- klageschrift sachverhaltsmässig nicht hinreichend umschrieben werden. Dass die Beschuldigte und E.________ gemeinsam nach Holland fuhren und die Drogen jeweils auf zwei Autos verteilten, zeigt nicht rechtsgenüglich auf, dass sich die beiden als Bandenmitglieder zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengeschlossen hätten. Insgesamt geht das in der Anklage umschriebene Zusammenwirken der Beschuldigten und E.________ nicht über jenes einer Mittäterschaft hinaus. Mithin werden in der Anklageschrift die wesentlichen, für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit notwendigen Tatsachen, nicht hinreichend umschrieben/genannt. Zusammenfassend fehlt es somit an einer Darstellung der Qualifikationsmerkmale des bandenmässigen Handelns. Ein Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung kommt daher nicht in Betracht. Indem die Vorinstanz die Beschuldigte wegen Bandenmässigkeit verurteilte, hat sie folglich das Anklageprinzip verletzt. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass E.________ als angebliches Bandenmitglied der Beschuldigten von derselben Strafverfolgungsbehörde in ihrem abgetrennten Verfahren nicht wegen Bandenmässigkeit angeklagt wurde (pag. 1263 ff.). Diese Un- gleichbehandlung ist stossend und lässt sich mit der materiellen Wahrheit und dem Gerechtigkeitsgedanken – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – kaum vereinba- ren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Anklageschrift be- treffend E.________ anders als hier mit Blick auf ein abgekürztes Verfahren erfolgte. 11 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ausgangslage Die Beschuldigte anerkennt, die einzelnen Taten gemäss den Schuldsprüchen im erstinstanzlichem Urteilsdispositiv begangen zu haben. Der von der Beschuldigten mengenmässig betriebene Drogenhandel – soweit oberinstanzlich noch von Inter- esse – ist mithin unbestritten und es kann deshalb – mit Ausnahme des Reinheits- grades – von den Sachverhaltskomplexen ausgegangen werden, wie sie die Vorin- stanz als erwiesen erachtetet hat. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Strafzumessung seien hier die einzelnen, unbestrittenen Drogengeschäfte der Be- schuldigten nochmals im Detail aufgeführt, wobei zwei Phasen auseinanderzuhalten sind: Die Beschuldigte tätigte in einer ersten Phase von ca. Ende 2014/Anfang 2015 bis ca. Ende 2015 sechs Drogengeschäfte, indem sie verschiedenen Abnehmern über ein Jahr lang in unregelmässigen Abständen kleinere Mengen Amphetamingemisch veräusserte bzw. verschaffte. Konkret veräusserte/verschaffte sie die Drogen wie folgt (Anklageschrift Ziff. B.1.1): - im Herbst 2014 an einem unbekannten Ort: 2 g Amphetamingemisch an F.________, - in den Jahren 2014/2015 in Y.________: 1 g Amphetamingemisch an G.________, - im Juli 2015 in Z.________: 30 g Amphetamingemisch an H.________, - im Jahr 2015 in Bern: 51 g Amphetamingemisch an I.________, - im Jahr 2015 in AA.________: eine unbekannte Menge Amphetamingemisch an J.________, - im Herbst 2014 und 2015 in U.________: eine unbekannte Menge Amphetamin- gemisch an E.________. Zudem traf die Beschuldigte in dieser ersten Phase (Sommer 2015) Anstalten zum Verkauf von 1'000 g Amphetamingemisch an K.________ (Anklageschrift Ziff. B.1.2). In einer zweiten Phase (Anklageschrift Ziff. B.1.3), d.h. in der Zeit von ca. Anfang 2016 bis am 19. September 2016, fuhr die Beschuldigte zusammen mit E.________ insgesamt fünf Mal nach Holland und importierte mit dieser total 18'000 g Amphet- amingemisch, welches die beiden zuvor bei einer unbekannten Person in Holland («V.________») abgeholt hatten. Von diesen aus Holland importierten Drogen (Am- phetamingemisch) gab die Beschuldigte dann anschliessend mindestens 10'576 g an verschiedene Abnehmer ab. In Bezug auf 2'249 g Amphetamingemisch traf die Beschuldigte zwar entsprechende Absatzbemühungen, konnte die fragliche Menge der importierten Drogen aber nicht veräussern (Anstaltentreffen). Schliesslich befan- den sich von den importierten Drogen noch rund 5’036 g in ihrem Besitz. 12 8. Zum Reinheitsgrad des Amphetamingemischs 8.1 Vorbringen der Parteien Wie bereits erwähnt, anerkennt die Beschuldigte den von ihr betriebenen Drogen- handel. Sie bestreitet einzig den von der Vorinstanz festgestellten Reinheitsgrad des Amphetamingemischs. Sie bringt hierzu vor, in den Akten befänden sich zu den si- chergestellten Betäubungsmitteln zwar zwei Analyse-Berichte des Instituts für Rechtsmedizin (IRM). Diese beiden Analysen seien jedoch mangels ordnungs- gemässer Erhebung nicht verwertbar, da sie nicht von der Staatsanwaltschaft, son- dern der Polizei angeordnet worden seien. Selbst wenn man die Analyse-Berichte aber als Beweismittel verwerten könnte, sei der von der Vorinstanz angenommene Wirkstoffgehalt unzutreffend, da sie auf den Amphetamin-Sulfatwert sowie die An- gaben von E.________ abgestellt habe. Vom IRM sei nicht der Gehalt von Amphetamin- Sulfat gemessen worden, sondern derjenige von Amphetamin-Base (die Base sei der körperwirksame Stoff). Den Gehalt an Amphetamin-Sulfat habe das IRM lediglich aufgrund eines Umrechnungsfaktors von 1.31 errechnet. Es sei vorliegend auf den niedrigeren Basenwert abzustellen, der vom IRM auch tatsächlich gemessen worden sei (Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. August 2017 E. III, SK 17 94+95 und BGer 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.4; für diese Annahme spreche auch BGE 113 IV 32). Zu berücksichtigen sei weiter, dass man bei den Messwerten immer einen Vertrauensbereich habe. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung sei dabei in «dubio pro reo» von der unteren Grenze dieses Bereiches auszugehen (Verweis auf BGer 6B_632/2019 vom 20. August 2020 E. 1.2.1). Unter Berücksichtigung der IRM-Analysen (Basenwert gemäss IRM Gutach- ten 25% - 29% [+/- 3% resp. +/- 3.5%]) und des Vertrauensbereichs ergäben sich vorliegend also Gehaltswerte von 22% bis 25.5%. Diese Werte liessen sich auch als Beispielswerte für die Drogenqualität nehmen, welche die Beschuldigte vor Septem- ber 2016 in die Schweiz importiert habe. Nach den statistischen Erhebungen der SGRM (Marktgegebenheiten in den Jahren 2015 - 2016) habe der Wirkstoffgehalt bei Amphetamin-Base bei Konfiskationsgrösse bis 1 kg im Mittelwert 25% (Standard- abweichung von 13%; im Jahr 2015) resp. 17% (Standardabweichung von 14%; im Jahr 2016) betragen. Diese Werte würden den Werten des vorliegenden Falls ähneln und gälten auch als mittlere Qualität (Verweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.5). Die Generalstaatsanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, dass nebst den IRM- Analysen etliche Aussagen vorlägen, welche sich auf den Reinheitsgrad beziehen würden. Wenn man alle Beweismittel umfassend würdige, sei klar, dass der Rein- heitsgrad zu Gunsten der Beschuldigten auf lediglich 1/3 festgelegt worden sei, zu- mal die Beschuldigte selber von einem Reinheitsgrad von bis zu 90% gesprochen habe. Im Übrigen seien sich alle einig gewesen, dass der Stoff – mit Ausnahme einer Einfuhr – von guter bis sehr guter Qualität gewesen sei. Daher könne vorliegend nicht «nur» von einer mittleren Qualität ausgegangen werden. 8.2 Erwägungen der Kammer 8.2.1 Zur Verwertbarkeit der IRM-Analysen Die Beschuldigte bringt wie erwähnt vor, die Analyse-Berichte des IRM seien unverwertbar. Die Polizei und nicht die Staatsanwaltschaft habe die Gehaltsanalysen 13 angeordnet, was gegen die in Art. 184 Abs. 1 StPO vorgesehene Anordnungskompetenz verstosse. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die – bereits damals anwaltlich vertretene – Beschuldigte nicht vor, die IRM-Analysen seien unter Verletzung der Anordnungskompetenz durchgeführt worden. Im Gegenteil: Im Rahmen ihres erstinstanzlichen Parteivortrages liess die Beschuldigte über ihre Verteidigerin verlauten, es sei von einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 35% auszugehen (vgl. pag. 3139), womit sie die vom IRM festgestellten (Sulfat-)Werte implizit als richtig anerkannte. Die Beschuldigte bringt die Rüge an der Beweiserhebung des Reinheitsgrads im oberinstanzlichen Verfahren zum ersten Mal vor, weshalb darauf nicht mehr einzutreten ist. Es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren wie erwähnt selber auf die vom IRM festgestellten Sulfatwerte abstellte. Im Übrigen stützt sich die Beschuldigte auch in ihren oberinstanzlichen Parteivorbringen auf die Analyse-Berichte des IRM ab, indem sie die darin festgestellten Basen-Werte zur Bestimmung des Reinheitsgrades des hier fraglichen Amphetamingemischs heranzieht, was – in Anbetracht der an anderer Stellte geltend gemachten Unverwertbarkeit der fraglichen Analysen – als widersprüchlich imponiert. Dass die IRM-Analysen nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Polizei angeordnet wurden, würde vorliegend ohnehin nicht zu einem Verbot der Verwertung der erwähnten Analysen führen. Das Einholen eines Gutachtens zwecks Bestimmung des Reinheitsgrades des Amphetamins war vorliegend offensichtlich angezeigt, erforderlich und auch verhältnismässig. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beamten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Sinne von Art. 182 resp. 184 Abs. 1 StPO hinwegsetzten, bestehen nicht. Die konkret von der Polizei angeordneten Laboruntersuchungen betreffen standardisierte Expertisen (vgl. Art. 184 Abs. 3 StPO), welche aufgrund allgemein anerkannter Methoden in weitgehend technisch vorgegebener Weise erstellt wurden. Im Kanton Bern ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IRM amtliche Sachverständige für die Bereiche der forensischen Medizin, Bildgebung, Chemie und Toxikologie sowie Molekularbiologie sind; das IRM ist namentlich für die Bestim- mung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrads von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln zuständig (Art. 36 Abs. 1 Bst. b EG ZSJ). Entspre- chend werden Gehaltsanalysen im Kanton Bern durchwegs – wie auch vorliegend – vom IRM vorgenommen; diesbezüglich besteht kein Handlungsspielraum. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände stellt das Erfordernis der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer solchen Analyse im vorliegenden Fall eine blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar. Demnach sind die IRM-Analysen verwertbar. Selbst wenn jedoch von einer Gültigkeitsvorschrift auszugehen wäre, dürften die Analysen verwertet werden, da die Aufklärung schwerer Straftaten (qualifizierte Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zur Diskussion stehen (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). 14 Nicht ersichtlich ist, weshalb den Laborergebnissen des IRM, welche von Fachpersonen erstellt wurden, nicht der Wert eines Gutachtens zukommen sollte, zumal die Analysen nicht von einer Partei, sondern von einem – zwar hierfür grundsätzlich nicht zuständigen – Staatsorgan, der Polizei, bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle in Auftrag gegeben wurden. 8.2.2 Zum Reinheitsgrad in concreto Die Beschuldigte ist der Ansicht, dass für die Bestimmungen der reinen Wirkstoff- menge nicht auf den Sulfat-Wert, sondern auf den (niedrigeren) Basen-Wert abzu- stellen sei. Zu dieser Thematik lässt sich den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zur Abgabe der Messergebnisse für Gehaltsbestimmun- gen von Stoffproben vom 21. März 2014 in den einleitenden Ausführungen u.a. das Folgende entnehmen: «Im BGE 119 IV 180 ff. und 185 f. wird festgehalten, dass für die Beurteilung der Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen vermag, der reine Stoff, also die Qualität des auf dem Markt vorliegenden Materials ohne Verschnittmittel und andere Verunreinigungen massgebend ist. Bei den marktüblichen Stoffproben wäre dies bei Heroin die Base (entgegen der Präzi- sierung des BGE 109 IV 143 ff.), bei Cocain das Hydrochloridsalz und bei Amphet- amin das Sulfatsalz». Unter dem Titel «Beispiele für die Resultatangabe» lässt sich den Empfehlungen in Bezug auf den Wirkstoffgehalt von Amphetamin sodann das Folgende entnehmen: «Im BGE 113 IV 32, wurde die Menge an Amphetamin für die Beurteilung der „die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringenden Menge“ fest- gelegt. Das Amphetamin liegt gassenüblich in der Sulfatform vor. Der Umrechnungs- faktor von der Amphetamin-Base zum Amphetamin-Sulfat beträgt 1.31. Um den Ge- halt oder die Menge an Amphetamin-Sulfat zu berechnen, sind die in der Tabelle aufgeführten Werte mit diesem Faktor zu multiplizieren». Die SGRM empfiehlt zwar, die Wirkstoffgehalte in einer einheitlichen Weise in der salzfreien Form (Basen-Wert) anzugeben, damit die Resultate der einzelnen Labo- ratorien einfach und korrekt miteinander verglichen werden können. Jedoch wird in den erwähnten Empfehlungen keineswegs postuliert, dass für die Bestimmung des reinen Stoffes von Amphetamingemisch auf den Basen-Wert abzustellen wäre. Im Gegenteil muss aufgrund der Empfehlungen davon ausgegangen werden, dass für die Bestimmung der reinen Wirkstoffmenge von Amphetamin der Sulfat-Wert mass- gebend ist, wird doch ausdrücklich festgehalten, dass das Amphetamin üblicher- weise («gassenüblich») in der Sulfatform vorliege. Entsprechend definierte der SGRM denn auch einen Umrechnungsfaktor, damit der Basen-Wert, welcher der Einheitlichkeit halber immer anzugeben ist, in den Sulfat-Wert umgerechnet werden kann. Auch daraus ergibt sich, dass auf den Sulfat-Wert abzustellen ist, würde das Festlegen eines Umrechnungsfaktors doch keinen Sinn ergeben, wenn ohnehin der Basenwert (welcher empfehlungsgemäss immer anzugeben ist) massgebend wäre. Mit diesen Feststellungen stimmt überein, dass auch die Experten des IRM für die Bestimmung des Reinheitsgrades des Amphetamingemischs auf den Sulfatwert ab- stellten resp. in ihren Analyse-Berichten die reine Wirkstoffmenge jeweils in der Sul- fatform aufführten (siehe Spalten «Wirkstoffmenge» auf pag. 2361 und pag. 2368). 15 Aufgrund dessen folgt die Kammer der Ansicht der Vorinstanz, wonach für die Be- stimmung des reinen Amphetaminwerts auf den Sulfatwert abzustellen ist. Gemäss dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 19. Dezember 2016 wurden von den – anlässlich der Anhaltung der Beschuldigten – sichergestell- ten 964 g Amphetamingemisch (2 Minigrips; Paste feucht weiss) ein Aliquot von 9.8 g analysiert und für dieses ein Gehalt von Amphetamin Base von 29% (+/- 3.5 %) resp. ein Gehalt von Amphetamin Sulfat von 38% (29 % [Gehalt von Amphetamin Base] x 1.31 [Umrechnungsfaktor gemäss SGRM]) ermittelt (pag. 506 f.). Hinsicht- lich der in einem ca. 200 m von der Wohnung entfernten Waldstück sichergestellten Drogen (insgesamt 4'072 g Amphetamingemisch; es handelt sich dabei um Drogen von den Hollandimporten) resultierten gemäss IRM-Bericht Gehalte von Amphet- amin Base von 25% bis 28% resp. Gehalte von Amphetamin Sulfat von 33% bis 37%. Auf die vom IRM ermittelten Sulfat-Werte kann vorliegend ohne weiteres ab- gestellt werden, und zwar für die importierte Gesamtmenge von 18’000 g (18 kg) Amphetamingemisch (Hollandimporte) sowie für die in der ersten Phase gehandel- ten Drogen. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Richter vernünftigerweise davon ausgehen darf, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 105). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schuldigte ansonsten besonders gestrecktes Amphetamin importiert, übergeben oder verschafft hätte. Im Gegenteil: In Überstimmung mit den IRM-Analysen führte E.________ – welche das importierte Amphetamin jeweils bei «Rave it Safe» auf die Qualität überprüfen liess – zur Qualität des Amphetamins aus, der Reinheitsgrad sei so um die 30% gewesen. Einmal sei zwar etwas Schlechtes dabei gewesen, glaublich Ware mit einem Reinheitsgrad um die 17%; dieses Päckli hätten sie als Beweis zurückgebracht und sei von ihm («V.________») dann glaublich auch ersetzt worden (pag. 1912 Z. 507 und 516 f.). Sonst – so E.________ weiter – sei der Reinheitsgrad immer um die 30 bis 31% gewesen; einmal sei auch noch Ware mit einem Reinheitsgrad von 78% dabei gewesen (pag. 1912 Z. 507 ff.). Die Beschuldigte selber gab auf Frage zum Reinheitsgrad an, dazu könne E.________ nähere Angaben machen. Ihres Wissens habe die schlechte Ware einen Reinheitsgrad zwischen 20 - 25% und die gute Ware einen solchen von 50 - 90% aufgewiesen (pag. 1777 Z. 593 ff.). In einer späteren Einvernahme meinte sie dann, E.________ habe das Amphetamin jeweils testen lassen, der Reinheitsgrad sei immer so um 26%, einmal auf 90% gewesen (pag. 1825 Z. 189 ff.). Die Kammer geht aufgrund der IRM-Analysen und der glaubhaften Aussagen von E.________ (welche das Amphetamin jeweils testen liess) davon aus, dass das aus Holland importierte Amphetamingemisch einen Reinheitsgrad von mindestens 30% aufgewiesen haben muss, zumal auch die Beschuldigte – wie soeben ausgeführt – von einem Reinheits- grad bis zu 90% gesprochen hat. Von diesem Reinheitsgrad ist auch für die von der Beschuldigten in der ersten Phase gehandelten Drogen auszugehen. Zu bemerken gilt, dass die Verteidigung in erster Instanz wie bereits erwähnt noch für einen Rein- heitsgrad von 35% plädierte. Der von der Kammer angenommene Reinheitsgrad von 30% erscheint daher als Annahme stark zugunsten der Beschuldigten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die genaue Betäubungsmittelmenge und ihr Reinheitsgrad ohnehin umso weniger wichtig sind, je deutlicher der Grenzwert im 16 Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG – wie vorliegend – überschritten ist (BGer 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Vorliegend hat es auf die rechtliche Wür- digung keinen und auf die Strafzumessung keinen spürbaren Einfluss, ob die Be- schuldigte die Schwelle zum schweren Fall um das 125-Fache resp. 7-Fache (bei Annahme eines Reinheitsgrads von 25%) oder um das 150-Fache resp. 8.3-Fache (bei Annahme eines Reinheitsgrads von 30%) überschritt (zur Berechnung vgl. Ziff. 9 f. und 15 f. hiernach mit Hinweis auf die Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER). Hinzu kommt, dass die Kammer vorliegend im Rahmen der Strafzumessung in Ab- weichung von ihrer Praxis nicht die sogenannte Tabelle HANSJAKOB, sondern dieje- nige von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER als Orientierungshilfe zur Ermittlung der un- gefähren Strafhöhe heranzieht, was der Beschuldigten zugute kommt (bei Annahme eines Reinheitsgrades von 25% resultierte vorliegend in Bezug auf die Hollandim- porte gestützt auf die Tabelle HANSJAKOB nämlich bereits eine «Ausgangsstrafe» von 60 Monaten; vgl. dazu nachfolgend Ziff. 16). III. Rechtliche Würdigung 9. Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3299 ff., S. 61 ff. der Urteilsbegründung). Wiederholt und ergänzt wird Folgendes: Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt einführt (Bst. b), veräussert oder auf andere Weise einem anderen ver- schafft (Bst. c), besitzt (Bst. d) oder Anstalten zum Verschaffen bzw. Veräussern von Betäubungsmitteln trifft (Bst. g). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvor- satz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhand- lung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine mengenmässige Qualifikation wird bei Amphetamin ab einer Reinheits- menge von 36 g angenommen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Eine Addition der Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Handlungen zur Er- reichung der Schwelle eines schweren Falles ist grundsätzlich nicht zulässig (HUG- BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG). Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder nicht. Eine (natürliche) Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitli- chen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung als einheitliches Geschehen erscheinen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 sowie BGer 6B_1248/2017 E. 4.7). Liegt eine solche Hand- lungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten. Andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig und echte Konkurrenz anzunehmen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 193 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Nicht erfüllt ist die Qualifikation, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen 17 Willensentschluss beruht, insbesondere wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist. Letzternfalls kann aufgrund des immer wieder neu zu fassen- den Vorsatzes nicht mehr von einer Widerhandlung die Rede sein. So scheidet eine Zusammenrechnung mangels einheitlichen Willensakts z.B. dann aus, wenn der Täter im Abstand von mehreren Monaten auf Bestellung von Kollegen immer einmal wieder kleinere Mengen an Betäubungsmitteln kauft und für Partys ausliefert (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 196 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). 10. Subsumtion Wie in sachverhaltsmässiger Hinsicht festgestellt wurde, sind vorliegend in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zwei Phasen zu unterscheiden. In einer ersten Phase von ca. Ende 2014/Anfang 2015 bis ca. Ende 2015 beging die Beschuldigte sechs klei- nere Drogengeschäfte, indem sie verschiedenen Abnehmern geringe Mengen Am- phetamingemisch verschaffte/veräusserte. Diese einzelnen, kleineren Drogenge- schäfte, welche die Beschuldigte in der ersten Phase beging (Anklageschrift Ziff. B.1.1 und B.1.2), überschreiten für sich alleine die Schwelle zum schweren Fall – mit Ausnahme des Anstaltentreffens zum Verkauf von 1'000 g Amphetamin ca. im Som- mer 2015 an K.________ (Ziff. B.1.2 der Anklageschrift; Ziff. 1.3.1 des erstinstanzli- chen Urteils; vgl. dazu sogleich) – nicht. Es stellt sich die Frage, ob diese Tathand- lungen mit den anderen Widerhandlungen (insb. auch den Importhandlungen) eine Handlungseinheit bilden und deshalb nicht selbständig betrachtet, sondern zum Er- reichen der relevanten Schwelle zu den übrigen Betäubungsmittelmengen hinzuge- rechnet werden können. Dies ist zu verneinen. Die Beschuldigte hat – wie bereits erwähnt – vor den Drogenimporten aus Holland zunächst mit Kleinmengen gehan- delt. Die einzelnen Tätigkeiten in der ersten Phase beruhten dabei nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss, da die Beschuldigte in dieser Phase nur unregel- mässig und bei Gelegenheit kleinere Mengen Amphetamingemisch veräusserte. Eine Zusammenrechnung der in der ersten Phase gehandelten Drogenmengen fällt mangels eines einheitlichen Willensakts ausser Betracht. Es liegt eine Handlungs- mehrheit vor, weshalb in Bezug auf die einzelnen Tathandlungen gemäss Ziff. B.1.1 der Anklageschrift jeweils ein selbständiger Schulspruch wegen einfacher Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) zu erfolgen hat. In dieser ersten Phase (Sommer 2015) traf die Beschuldigte sodann Anstalten zum Verkauf 1‘000 g Amphetamingemisch an K.________. Auch hierbei handelt es sich um ein einzelnes Drogengeschäft, welches auf einem einzelnen Willensentschluss beruht. In Bezug auf die Ziff. B.1.2 hat also ebenfalls ein separater Schuldspruch zu erfolgen, und zwar wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG). Der Reinheitsgrad des von der Beschuldigten gehandelten Amphetamins lag bei 30%, was bei 1’000 g Amphetamingemisch 300 g reines Amphetamin ergibt. Die bundes- gerichtliche Qualifikationsgrenze von 36 g ist damit bezüglich dieses Anklagepunktes klar überschritten. In einer zweiten Phase, in der Zeit von Anfang 2016 bis 19. September 2016, fuhr die Beschuldigte dann zusammen mit E.________ insgesamt fünf Mal nach Holland 18 und importierte mit dieser total 18'000 g Amphetamingemisch, welches die beiden jeweils bei einer unbekannten Person in Holland («V.________») bezogen hatten. Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten einig, dass hier, d.h. bezüglich der Drogenimporte und der damit zusammenhängenden Drogengeschäfte der Beschuldigten, eine Handlungseinheit vorliegt, da die Tätigkei- ten von einem generellen Vorsatz getragen wurden. Die Beschuldigte und E.________ importierten innert kurzer Zeit (innert 9 Monaten) fünf Mal grössere Megen an Amphetamingemisch aus Holland, wobei sie die Drogen immer bei der gleichen Quelle («V.________») bezogen. Die imporiterten Drogen wurden anschliessend jeweils bei der Beschuldigten resp. E.________ gelagert. Davon verkaufte/verschafft die Beschuldigte im fraglichen Zeitraum insgesamt 10’576 g an verschiedene Abnehmer, wobei ihr die aus Holland importierten Drogen als Vorrat für die sukzessiven Verkäufe diente. In Bezug auf 2'249 g des importierten/gelager- ten Amphetamingemischs traf die Beschuldigte sodann Anstalten zur Verschaf- fung/Veräusserung. Schliesslich befanden sich aus den Importen noch 5‘036 g Am- phetamingemisch in ihrem Besitz/Lager. Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weite- res, dass die Beschuldigte ab dem Jahr 2016 einer von einem generellen Vorsatz getragenen, laufenden Handelstätigkeit nachging. Innerhalb dieser zweiten Phase liegt folglich aufgrund des räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Willensentschlusses der Beschuldigten eine Handlungseinheit vor. Die Drogenmengen der einzelnen Drogenimporte sind daher zusammenzuzählen, womit der Beschuldigten in Bezug auf die zweite Phase insgesamt 5'400 g reines Amphet- amin (18'000 g Amphetamingemisch mit einem Reinheitsgrad von 30%) zuzuordnen sind. Damit ist die bundesgerichtliche Qualifikationsgrenze von 36 g um ein Vielfa- ches überschritten und der mengenmässig qualifizierte Fall erfüllt. Die Beschuldigte hat sich somit gestützt auf Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b (Einfuhr von mind. 18 kg Amphetamingemisch), c (Veräussern/Verschaffen von mind. 10’576 g Amphetamingemisch), d (Besitz von 5‘036 g Amphetamingemisch) und g (Anstalten treffen zum Verschaffen bzw. zum Veräussern von 2‘249 g Amphetamingemisch) der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. 11. Konkurrenzen Obwohl den in Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BetmG geregelten Tatbeständen die Bedeu- tung von selbstständigen Tathandlungen zukommt, schützen sie das gleiche Rechts- gut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffsstadien. Begeht der Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BetmG, ist demnach zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Delikts- begehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber grundsätzlich nicht möglich (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 155 zu Art. 19 BetmG). Die Erwerbshandlungen (z.B. Kauf) stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (z.B. Verkauf) im Verhältnis der Subsidiarität. Es handelt sich dabei um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit. So bildet die Tathandlung des Erwerbs oder der Beförderung eine Vorstufe zur unkon- trollierten Verbreitung der Betäubungsmittel. Konkret bedeutet dies beispielsweise, dass lediglich ein Schuldspruch wegen Veräusserung erfolgt, falls jemand Haschisch 19 im Ausland erwirbt, anschliessend in die Schweiz einführt und hier – wie von Anfang an geplant – an Konsumenten verkauft (vgl. BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3). Demgegenüber konsumiert ein späterer Drogentransport einen vor- angegangenen Erwerb nicht, weil ein Transporteur die Drogen nicht zwingend für den Transport erworben haben muss (BGer 6B_885/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2). In der Gerichtspraxis wird eine solche Konkurrenzausscheidung allerdings teilweise nicht vorgenommen, sondern es erfolgt ein Schuldspruch wegen Wider- handlung gegen Art. 19 Abs. 1 Bst. b (Einfuhr), Bst. c (Veräusserung) und Bst. d (Besitz) BetmG. Von relevanter praktischer Bedeutung wäre dies indes nur, wenn die Anführung der verschiedenen Tatbestände im Schulddispositiv zu einer Straf- schärfung i.S.v. Art. 49 StGB führte. Das wäre unzulässig (FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., N. 157 zu Art. 19 BetmG). Die Vorinstanz hat – wie die Verteidigung richtig erkannt hat – bei den Schuld- sprüchen keine Konkurrenzausscheidung vorgenommen. In Bezug auf die importie- ren Drogen (welche die Beschuldigte anschliessend teilweise veräusserte usw.) er- folgten Schuldsprüche wegen Einfuhr, Veräussern/Verschaffen resp. des Anstalten- treffens dazu sowie wegen Besitzes. Dieses Vorgehen erscheint zweckmässig, ent- spricht der Praxis der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern und ist un- problematisch, da es – wie im Rahmen der Strafzumessung noch aufzuzeigen sein wird – nicht zu einer Strafschärfung führt. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Aus- schlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft Delikte, die allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Bei konkreter Prüfung wür- den in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – einerseits eine (unbedingte) Freiheitsstrafe und andererseits eine bedingte Gelds- trafe, nach altem und nach neuem Recht je in derselben Höhe, resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zum 20 Tatzeitpunkt geltende Recht, das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 gelten- den Fassung (aStGB), anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Betreffend die relevanten BetmG-Bestimmungen hat es seit Beginn des deliktischen Zeitfensters vorliegend keine Veränderung ergeben. Die Prüfung des anwendbaren Rechts erübrigt sich diesbezüglich. Es kommt das BetmG in seiner aktuell gültigen Fassung zur Anwendung. 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 3307 f., S. 69 f. der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass die Kammer wie bereits erwähnt das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erho- ben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sie kann mithin eine Freiheitsstrafe von maximal 52 Monaten aussprechen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 14. Zur Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleich- artigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Frei- heitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe aus- fällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hielt jüngst im Leitentscheid BGE 144 IV 217 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter 21 Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Gemäss diesem Lei- tentscheid soll es grundsätzlich keine Ausnahmen von der konkreten Methode ge- ben. Zum methodischen Vorgehen präzisierte das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). 15. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Die Beschuldigte hat sich der mehrfachen einfachen (Art. 19 Abs. 1 BetmG) sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) schuldig gemacht. Die Strafrahmen dafür betragen: ▪ mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu 20 Jahren, wobei das Gericht für das Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Er- messen mildern kann (Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG; vgl. dazu auch FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 245 zu Art. 19 BetmG); ▪ einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz beurteilte im Rahmen der Strafzumessung sämtliche Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemeinsam und sprach für alle Delikte – im Sinne einer Gesamtbetrachtung – eine Einheitsfreiheitsstrafe bzw. Gesamtfrei- heitsstrafe aus (vgl. pag. 3317 ff., S. 79 ff. der Urteilsbegründung). Dieses Vorgehen ist nach der Rechtsprechung nicht korrekt; wie oben unter Ziff. 14 dargelegt, sind Ausnahmen von der «konkreten Methode» bzw. die Gesamtbetrachtung aller zu be- urteilenden Delikte grundsätzlich nicht zulässig (BGE 144 IV 217 E. 3.5, BGer 6B_241/2018 vom 4.10.2018 E. 1.3.2 ff., 6B_559/2018 vom 26.10.2018 E. 1.1.1 ff, 6B_436/2018 E. 1.2). Angesichts des Umstandes, dass vorliegend sowohl die bei- den Phasen (Handel mit Kleinmengen im Jahr 2015; Drogenimporte im Jahr 2016) einerseits als auch die Drogengeschäfte der ersten Phase untereinander anderer- seits keinen inneren Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen Tatentschlusses aufweisen und daher deutlich auseinander zu halten sind, kommt vorliegend eine Gesamtbetrachtung aller Delikte resp. ein Abweichen von der konkreten Methode nicht in Betracht. In Bezug auf die fünf Drogenimporte aus Holland liegt jedoch eine natürliche Handlungseinheit vor, weshalb hierfür, d.h. in Bezug auf die fünf Importe sowie die damit zusammenhängenden Absatzgeschäfte der Beschuldigten, eine ein- zige Strafe auszufällen ist. Entsprechend ist nachfolgend für diese Handlungseinheit und alsdann für jeden weiteren Normverstoss eine Strafe auszufällen. Danach wäre grundsätzlich – je einzeln – deren Strafart zu bestimmen und das Asperationsprinzip 22 (Art. 49 Abs. 1 aStGB) anzuwenden, wenn gleichartige Strafen auszufällen sind (zur Strafart siehe sogleich). Obwohl methodisch – wie soeben erwähnt – zuerst die Strafe für jedes einzelne De- likt festzusetzen und erst danach deren Strafart zu bestimmen wäre, kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass für die beiden qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Freiheitsstrafe die einzige zuläs- sige Strafart ist. Für diese beiden Delikte ist daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Auszugehen ist dabei vom – ver- schuldensmässig – abstrakt schwersten Delikt. Dies stellt vorliegend mit Blick auf die der Beschuldigte zurechenbare Menge von insgesamt 18 kg Amphetamingemisch, bei 30% Reinheitsgrad ausmachend 5.4 kg reines Amphetamin, die Handlungsein- heit gemäss Ziff. B.1.3/1.3.1 bis 1.3.16 der Anklageschrift dar. Hierfür wird die Ein- satzstrafe zu bestimmen sein, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB infolge des weiteren Schuldspruches wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. B.1.2 angemessen zu erhöhen ist. Hinsichtlich der einzelnen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Ziff. B.1.1 der Anklageschrift sind hingegen keine Gründe ersicht- lich, die eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, weshalb für diese Normverstösse eine Gesamtstrafe in Form einer Geldstrafe auszusprechen ist. Dabei wird wiederum die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen sein (Verschaffen/Verkauf von total 51 g Amphetamingemisch an I.________, Ziff. B.1.1.4 der Anklageschrift). Diese ist anschliessend in Anwendung des Aspera- tionsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB aufgrund der restlichen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen. Abschliessend ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminde- rungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zugute gehalten. Indes ist es dem Gericht nicht ver- wehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifi- zierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGer 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E.2.). Ergänzend ist ferner festzuhalten, dass der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (wie beispielsweise Art. 49 Abs. 1 aStGB und Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG) nicht automatisch erweitert wird. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine aus- sergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrah- men zu verlassen wäre. 23 16. Einsatzstrafe: Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Handlungseinheit gemäss Ziff. B.1.3/1.3.1-1.3.16 der Anklageschrift) 16.1 Objektive Tatkomponenten 16.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Bei Drogendelikten spielt die Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der objektiven Tatschwere eine wichtige Rolle (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206; BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Mit der qualifizierten Strafbestimmung von Art. 19 Abs. 2 BetmG deutet der Gesetzgeber an, dass die Menge der gehandelten Drogen für die Einordnung des Unrechtsgehalts wesentlich ist. Je grösser die in Verkehr ge- brachte Betäubungsmittelmenge ist, desto mehr Menschen werden in ihrer Gesund- heit gefährdet. Wer sich wissentlich darüber hinwegsetzt, hat sich dementsprechend einen schwereren Schuldvorwurf gefallen zu lassen (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, N. 107). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwer- tungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifi- zierten Widerhandlung überschritten worden ist. Die Beschuldigte hat in der zweiten Phase eine reine Wirkstoffmenge von 5.4 kg Amphetamin zu verantworten. Damit hat sie die Grenze zur mengenmässig qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (36 g reinen Amphet- amins; vgl. oben Ziff. 9 sowie BGE 145 IV 312 E. 2.1, BGE 113 IV 32 E. 4a;) um das 150-Fache überschritten und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdes- totrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges als leicht, mit einer klaren Tendenz zu mittelschwer, zu be- zeichnen. Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erachtet die Kammer in Anleh- nung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47 StGB) ein Einstiegsstrafmass von 58 Monaten Freiheitsstrafe als angemes- sen. Soweit die Verteidigung vorbringt, das Gefährdungspotenzial von Amphetamin sei nicht besonders hoch und liege deutlich unter demjenigen von Kokain und Heroin, ist zu bemerken, dass der geringere Gefährlichkeitsgrad der fraglichen Droge im Ver- hältnis zu anderen Betäubungsmitteln bereits in der Tabelle FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER berücksichtigt ist: Beim Handel der gleichen Mengen von Heroin und Kokain würden gemäss Tabelle deutlich höhere Strafen resultieren. 16.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflich- keit des Handelns (kriminelle Energie) Die Beschuldigte legte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Sie unternahm in einem Zeitraum von 9 Monaten insgesamt fünf Fahrten nach Holland und impor- 24 tiert von dort jeweils grosse Mengen Amphetamingemisch, welches sie dann an ver- schiedene Abnehmer abgab resp. abzugeben versuchte. Sie war über einen länge- ren Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelgeschäften (Verkauf/Verschaffen der impor- tierten Drogen an etliche Abnehmer usw.) deliktisch tätig und betrieb einen florieren- den Drogenhandel. Wird die Menge, für die sich die Beschuldigte zu verantworten hat, in Verbindung gesetzt zur zeitlichen Dauer der deliktischen Tätigkeit, dann ergibt sich ohne weiteres die beachtliche Intensität des von ihr betriebenen Drogenhandels. Die mehrfache Herbeiführung der Rechtsgutverletzung fällt vorliegend verschulden- serhöhend ins Gewicht. Hinzu kommt, dass sich die Beschuldigte mit E.________ zusammenschloss, um effizienter bedeutende Mengen Amphetamin – nämlich ins- gesamt 18 kg Amphetamingemisch – in die Schweiz einführen zu können. Dieses mittäterschaftliche Zusammenwirken ist ebenfalls wesentlich straferhöhend zu berücksichtigen. Die Beschuldigte nahm in diesem Zweiergespann zudem die Kopf- position ein und war die treibende Kraft. Sie ging dabei sogar so weit, dass sie ihre Komplizin teilweise auch ausnützte und hinterging und dieser schliesslich auch die Hauptverantwortung für die Drogentransporte zuzuschieben versuchte. Weiter han- delte die Beschuldigte professionell und ging in Bezug auf die Einfuhr doch mit eini- ger Raffinesse vor. Die grosse Menge der umgesetzten Drogen darf hier in Anbe- tracht des Doppelverwertungsverbots nicht noch einmal massgeblich ins Gewicht fallen. Leicht strafreduzierend wirkt sich demgegenüber aus, dass die Beschuldigte einen Teil des eingeführten Amphetamingemischs nicht absetzte bzw. nicht absetzen konnte (in Bezug auf 2'249 g Amphetamingemisch traf sie «bloss» Anstalten zur Ver- äusserung/Verschaffung; 5’036 g Amphetamingemisch befanden sich im Zeitpunkt ihrer Anhaltung noch in ihrem Besitz). Dieser Aspekt vermag die straferhöhenden Elemente aber bei Weitem nicht auszugleichen. Die Art und Weise des Vorgehens führt im Ergebnis zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens um 4 Monate auf 62 Monate. 16.2 Subjektive Tatkomponenten 16.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent und des- halb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die Beschuldigte beging das Delikt in der Absicht, ihren Lebensunterhalt sowie ihre Hunde zu finanzieren. Darüber hinaus wollte sie sich mit dem erlangten Geld ein Stück weit auch eine Art familiäres Umfeld mit wirklicher Zuneigung erkaufen. Mass- geblich altruistische oder selbstlose Ziele sind im Handeln der Beschuldigten – wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (vgl. pag. 3319, S. 81 der Urteilsbegründung) – nicht zu erkennen. Die finanziellen und damit egoistischen Beweggründe sind aber tatbestandsimmanent und wirken sich deshalb ebenfalls neutral aus. 16.2.2 Vermeidbarkeit Äussere oder innere Umstände, die es der Beschuldigten verunmöglicht oder er- schwert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich, zumal die Be- 25 schuldigte nicht drogenabhängig war. Zum Zeitpunkt der deliktischen Tätigkeit be- fand sie sich zwar in einem finanziellen Engpass, wurde aber von der IV/EL unter- stützt. Die vorhandene Vermeidbarkeit wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. 16.3 Fazit Tatverschulden / Einsatzstrafe Insgesamt wiegt das Tatverschulden – in Relation zum weiten Strafrahmen von ei- nem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – noch leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den hier fraglichen Schuldspruch we- gen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 62 Monaten als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 17. Asperation für die weitere mengenmässige qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageschrift Ziff. B.1.2) Im Sommer 2015 traf die Beschuldigte Anstalten zur Verschaffung/Veräusserung von 1'000 g Amphetamingemisch (Reinheitsgrad 30%) an K.________. Die vorlie- gende Menge von 300 g reinen Amphetamins übersteigt die Qualifikationsgrenze rund um das 8-Fache. Entsprechend ist auch hier von einem relativ hohen Gefähr- dungspotenzial auszugehen. Die Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER sieht bei einer Menge von 300 g reinen Amphetamins eine (interpolierte) Referenzstrafe von rund 22 Monaten vor (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB). Beim vorliegenden Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Verschaffung/Veräus- serung von 300 g reinen Amphetamins ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG jedoch zu berücksichtigen, dass die Drogen faktisch nicht in Umlauf gebracht worden sind. Es war jedoch nicht der Verdienst der Beschuldigten, dass es beim Anstaltentreffen blieb, denn das Unterfangen scheiterte einzig daran, dass K.________ den Deal letztendlich platzen liess. Dennoch erscheint für dieses Ge- schäft ein Abzug, wenn auch nur ein geringer von 2 Monaten, gerechtfertigt. In subjektiver Hinsicht liegen wiederum direkter Vorsatz und egoistische Beweg- gründe vor. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich daher neutral aus (vgl. dazu oben Ziff. 16.2). Das Tatverschulden der Beschuldigten ist auch bezüglich dieses Delikts – in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 20 Monaten als angemessen, wovon – in An- betracht des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhangs dieses Delikts zu den Drogenimporten aus Holland und zum Ausgleich der Unzulänglichkeit der Tabelle in solchen Fällen – lediglich 10 Monate Freiheitsstrafe (50%) asperierend zu berücksichtigen sind. 18. Fazit Strafe und Asperation Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass für die beiden qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Tatkomponenten eine Strafe von 72 Monaten Freiheitsstrafe verschuldensangemessen ist. 26 19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3320 f.). Die beiden Vorstrafen der Beschuldigten sind nicht einschlägig. Er- gänzend kann auf das Schreiben der Beschuldigten vom 30. Juli 2020 («Chronologie meines Lebens, Erklärung für Gericht»; pag. 3418 ff.) hingewiesen werden, worin sie ihr bisheriges Leben nochmals eindrücklich schilderte. Beizufügen bleibt, dass die Beschuldigte kürzlich ihre dreijährige Lehre abgeschlossen hat und mittlerweile die Hochfachschule W.________ besucht, wobei sie gleichzeitig als Landwirtin weitera- rbeitet. Es ist festzustellten, dass sie konkrete und nachhaltige Pläne betreffend ihr berufliches Fortkommen hat und diese auch auf lobenswerte Weise umsetzt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigten aufgrund ihres schwe- ren Lebenswegs resp. ihrer tragischen Vorgeschichte eine Strafreduktion zu ge- währen. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann vorab wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3322 f., S. 84 f. der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte verhielt sich gegenüber den Straf- verfolgungsbehörden korrekt und anständig. Weiter trifft es zwar zu, dass die Be- schuldigte teilweise geständig war. Ihre Geständnisbereitschaft wird jedoch dadurch getrübt, als sie die Hauptverantwortung für die deliktischen Tätigkeiten anfänglich von sich gewiesen und anderen Personen, insbesondere E.________ und D.________, zugeschoben hat. Hervorzuheben gilt, dass die Beschuldigte seit ihrer Haftentlassung am 2. März 2017 nicht mehr straffällig wurde und sich seither ein neues, geordnetes Leben aufgebaut hat. Sie lebt heute in geordneten Verhältnissen, ist berufstätig, hat wie erwähnt erfolgreich eine Lehre abgeschlossen und sich von ihrem bisherigen Umfeld (Drogenmilieu) distanziert. Sie liess sich auch nicht von er- neuten Rückschlägen (Tod von X.________, schwerer Arbeitsunfall usw.) von ihrem Weg abbringen und steht heute – anders als noch vor vier Jahren – sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht mit beiden Beinen im Leben. Diese Entwicklung ist – insbesondere auch mit Blick auf ihre Vorgeschichte – beeindruckend und wirkt sich deutlich strafmindernd aus. 19.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschuldigte hat in den letzten Jahren eindrücklich gezeigt, dass sie eine Kehrtwende einschlagen und ihr Leben in den Griff bekommen will und auch kann. Eine Haftstrafe trifft die Beschuldigte in dieser höchst positiven Entwicklung besonders hart. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diese er- höhte Strafempfindlichkeit leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 27 19.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten insgesamt erheblich straf- mindernd aus. Konkret erachtet die Kammer eine Reduktion von 27 Monaten auf 45 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 20. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 45 Mo- naten als angemessen. Die Untersuchungshaft von 84 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet (Art. 51 aStGB). 21. Einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 21.1 Vorbemerkungen Die Beschuldigte hat sich sodann der mehrfachen einfachen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Für die entsprechenden Verge- hen ist eine Gesamtstrafe in Form einer Geldstrafe auszusprechen. 21.2 Einsatzstrafe für das Verschaffen/Veräussern von 51 g Amphetamingemisch im Jahr 2015 (Ziff. B.1.1.4 der Anklageschrift) Die Beschuldigte übergab I.________ im Jahr 2015 einmal 50 g und einmal 1 g Am- phetamingemisch (Reinheitsgrad von 30%). Die Menge von 15 g reinen Amphet- amins entspricht im nicht qualifizierten Bereich des BetmG einem nicht unerhebli- chen Verschulden. Nach der Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER resultiert bei einer Menge von 15 g reinen Amphetamins eine Strafe von 150 Strafeinheiten (5 Mo- nate). Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen sowie finanziellen Gründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich auch hier neutral auf das Verschulden auswirkt. Betreffend Vermeidbarkeit des Handelns kann auf die Ausführungen unter Ziff. 16.2.2 hiervor verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie mit Blick auf die Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER liegt das Verschulden der Be- schuldigten im leichten Bereich. Dies entspricht beim vorliegend zu berücksichtigen- den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe einer Strafe von 150 Strafein- heiten. 21.3 Asperation für das Verschaffen/Veräussern von 30 g Amphetamingemisch (Ziff. B.1.1.3 der Anklageschrift) Die Beschuldigte veräusserte im Juli 2015 und in der Zeit davor insgesamt ca. 30 g Amphetamingemisch an H.________ (Ziff. B.1.1.3 der Anklageschrift). Das objektive Tatverschulden liegt mit Blick auf die Menge der in Verkehr gesetzten Drogen im leichten Bereich. Auch hier handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insofern neutral aus. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Tabelle 28 FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER erachtet die Kammer folglich eine Strafe von 90 Strafeinheiten (3 Monaten) als angemessen, wovon 60 Strafeinheiten (2 Monate) asperierend zu berücksichtigen sind – was ein Zwischentotal von 210 Strafeinheiten (7 Monaten) ergibt. 21.4 Asperation für den Besitz, den Verkauf und das Anstaltentreffen zum Verkauf von MDMA (Ziff. B.1.3, 1.3.5 und 1.3.17 und 1.3.18 der Anklageschrift) Bei der Beschuldigten konnten insgesamt 356 Tabletten MDMA und 124 g Kristall MDMA sichergestellt werden (Ziff. B.1.3 der Anklageschrift). Über einen Zeitraum von rund 6 Monaten (13. Mai 2016 bis 3. November 2016) veräusserte/verschaffte die Beschuldigte sodann insgesamt 81 Tabletten MDMA und 23 g Kristall MDMA an einen bestimmten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. B.1.3.17). Weiter verschaffte die Beschuldigte in der Zeit von ca. Mitte 2016 bis Ende 2016 ca. 15 Tabletten MDMA und 0.5 g Kristall MDMA (Ziff. B.1.3.18 der Anklageschrift). Schliesslich traf die Be- schuldigte Anstalten zum Verkauf von 10 Tabletten MDMA, wobei sie den Stoff nicht ausliefern konnte, da sie verhaftet wurde (Ziff. B.1.3.5 der Anklageschrift). Die Be- schuldigte importierte das erwähnte MDMA im Jahr 2016 zusammen mit dem Am- phetamingemisch aus Holland (2. Phase), weshalb auch hier von einer Handlungs- einheit auszugehen ist, so dass betreffend MDMA die Drogen für die Strafzumes- sung zusammenzurechnen sind. Ausgehend von einem Gewicht von 0.4 g pro Pille entsprechen die Kristalle ca. 310 (Besitz von 124 g Kristall MDMA) und 58 Tabletten (Verschaffung/Veräusserung von 23.5 g Kristall MDMA), was zu einer ungefähren Gesamtmenge von 830 Tabletten MDMA führt. Die Tabelle Hansjakob sieht ab einer Menge von 1'200 Ecstasy-Tabletten eine Strafe von mindestens 180 Strafeinheiten vor. In Anbetracht der von der Beschuldigten umgesetzten Menge und der konkreten Umstände (insbesondere längere deliktische Tätigkeit) erachtet die Kammer eine Strafe von 150 Strafeinheiten angemessen, die jedoch um 30 Strafeinheiten zu re- duzieren ist, da die Beschuldigte teilweise bloss Anstalten zu einer späteren Veräus- serung getroffen hat. Von den 120 Strafeinheiten sind 60 Strafeinheiten (2 Monate) zu asperieren, so dass sich die Gesamtstrafe auf 270 Strafeinheiten (9 Monate) er- höht. 21.5 Asperation für die weiteren Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Schliesslich verschaffte/veräusserte die Beschuldigte Amphetamingemisch (Ziff. B.1.1.1, 1.1.2, 1.1.5, 1.1.6 der Anklageschrift) und Marihuana (Ziff. 1.4 - 1.6 der Anklageschrift) in Kleinstmengen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diesen Verge- hen im Gesamtkontext kaum eigenständige Bedeutung zukommt. Sie führen daher nur zu einer marginalen Erhöhung der Gesamtstrafe. 21.6 Täterkomponenten / Fazit Gesamtstrafe Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 19 hiervor verwiesen werden. Auch hier sind die Täterkomponenten strafmin- dernd zu berücksichtigen. Konkret erachtet die Kammer aufgrund der Täterkompo- nenten eine Reduktion von rund 90 Strafeinheiten als angemessen, so dass eine Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten resultiert. 29 21.7 Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Beschuldigte hat ihre Lehre abgeschlossen und wird – gemäss ihren Angaben – fortan ein monatliches Einkommen von ca. CHF 1'200.00 erzielen. Unklar ist, ob die Beschuldigte künftig weiterhin IV und EL erhalten wird. Angesichts dieser unklaren Ausgangslage ist von einem monatlichen Einkommen von CHF 1'200.00 auszuge- hen. Unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 20% führt dies zu einem Tagessatz von CHF 30.00. 21.8 Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünsti- ger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Bei Kumulation von ungleichartigen Strafen ist jede Strafe für sich zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere die Geldstrafe bei kumulierten un- gleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Frei- heitsstrafe, bedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für die Zulässigkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist entscheidend, dass diese die Höchstgrenze von zwei bzw. drei Jahren gem. Art. 42 bzw. Art. 43 StGB nicht übersteigen. Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Ge- samtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, E. 6; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 42 StGB). Bei den einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die zu vermutende günstige Prognose der Be- schuldigten in Zweifel ziehen könnten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird daher aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 21.9 Konkrete Strafe Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend 5'400.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 30 V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ver- fahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wurde zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'991.00 verurteilt. Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren weit- gehend. Zwar wird der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit oberinstanzlich nicht mehr angenommen. Im Übrigen werden die Schuldsprüche aber bestätigt. Zu- dem wurde das Strafmass oberinstanzlich nur leicht reduziert. Umgekehrt unterliegt aber auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise. Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschuldigten 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), aufzuerlegen, ausmachend CHF 3‘000.00. Der verbleibende Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern. 23. Amtliche Entschädigung Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund ihrer Verurteilung wird die Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungs- pflichtig. In oberer Instanz macht Rechtsanwältin B.________ einen Zeitaufwand von 8.7 Stunden geltend. Dies erscheint der Kammer als angemessen. Der Kanton Bern ent- schädigt Rechtsanwältin B.________ für ihren Aufwand in oberer Instanz mit CHF 1'981.70 (inklusive Auslagen und MWST); das volle Honorar wird auf CHF 2’450.20 bestimmt. Da die Kostenauflage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), wird die Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – im Umfang von 3/4 rück- und nachzahlungspflichtig. Hinsichtlich des ver- bleibenden Viertels besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 24. Entschädigung Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Ver- fahren ist der Beschuldigten – entsprechend der Verteilung zu den Verfahrenskosten – eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten. 31 Rechtsanwalt C.________ macht in seiner Honorarnote vom 6. August 2020 einen eigenen Aufwand von 44.91 Stunden zu CHF 300.00 sowie einen Aufwand seiner Assistenz von 0.68 Stunden zu CHF 100.00, Auslagen von 1'667.70 und Mehrwert- steuer von CHF 1'171.05 geltend, was eine beantragte Entschädigung von CHF 16'379.75 ergibt. Die Kammer berücksichtigt, dass Rechtsanwalt C.________ erst im Verlaufe des oberinstanzlichen Verfahrens als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mandatiert wurde und er sich für das Berufungsverfahren neu in den Fall einarbeiten musste. Dennoch erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Insbesondere macht Rechtsanwalt C.________ allein für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (Aktenstudium, Verfassen Plädoyer) einen Aufwand von rund 27 Stunden geltend. Angesichts des Umstandes, dass im oberin- stanzlichen Verfahren einzig die Bandenmässigkeit sowie die Strafzumessung Streit- thema waren, erscheint dieser Aufwand als deutlich zu hoch. Weiter hat Rechtsan- walt C.________ den Reiseweg (Zürich-Bern-Zürich) als Stundenaufwand (2 Stun- den zu CHF 300.00, total CHF 600.00) geltend gemacht. Gemäss Ziff. 2 des Kreis- schreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 ist die Reisezeit eines Anwalts nicht als Arbeitszeit sondern mit einem Honorarzu- schlag, ab einer totalen Reisezeit von zwei Stunden (Hin- und Rückreise zusammen- gezählt) bestimmt auf pauschal CHF 150.00 zu entschädigen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der nach kantonaler Praxis übliche Stundenansatz auf CHF 250.00 beläuft. Ein Ansatz von CHF 300.00 ist in Strafverfahren unüblich. Vorliegend handelt es sich zudem um eine Streitsache von durchschnittlicher Bedeutung und einen Prozess von höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Stundenansatz von CHF 300.00 unangemessen. Nach dem Gesagten ist die von Rechtsanwalt C.________ geltend gemachte Ent- schädigung deutlich zu kürzen. Mit Blick auf den Umstand, dass er sich für das Be- rufungsverfahren neu in den Fall einarbeiten musste, erachtet die Kammer vorlie- gend jedoch eine Entschädigung von pauschal CHF 12'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) immer noch als angemessen. Für 1/4 davon, ausmachend CHF 3'000.00, ist die Beschuldigte zu entschädigen (zur Verrechnung siehe sogleich Ziff. 28). VI. Verfügungen 25. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf ist die der Beschuldigten auszurichtende Entschädigung von CHF 3‘000.00 mit den vom ihr zu bezahlenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 3‘000.00 zu verrechnen. Die von der Beschuldigten zu bezah- lenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind damit getilgt. 32 26. Weitere Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 33 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Juni 2019 (PEN 18 670/671) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen am 29. August 2015 in Zürich durch Konsum einer unbekannten Menge Amphetamingemisch (AKS Ziff. 1.7), eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ur- teilsdispositiv Ziff. I). 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 9. Dezember 2016 und vorher in U.________ durch Anstalten treffen zum Veräussern von 3‘000 g Am- phetamingemisch an D.________ (AKS Ziff. 1.3.4.), ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. II). 3. A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch (Urteilsdispositiv Ziff. III.2): 3.1. Einfuhr einer unbekannten Menge MDMA-Tabletten sowie MDMA-Kristall, in der Zeit von Anfang 2016 bis 19. September 2016 an der Grenze Deutschland / Schweiz (AKS Ziff. 1.3.); 3.2. Besitz von 356 MDMA-Tabletten und 124 g MDMA-Kristall, bis 9. Dezember 2016 in U.________ (AKS Ziff. 1.3.); 3.3. Anstalten treffen zum Veräussern von 10 MDMA-Tabletten an L.________, in der Zeit vom 5. Dezember 2016 - 9. Dezember 2016 in AC.________ (AKS Ziff. 1.3.5.); 3.4. Veräussern von 81 MDMA-Tabletten sowie 23 g MDMA-Kristall an L.________, in der Zeit vom 13. Mai 2016 bis 2. November 2016 in AJ.________ und AE.________ (AKS Ziff. 1.3.17.); 3.5. Veräussern von 15 MDMA-Tabletten sowie Verschaffen von ½ g MDMA-Kristall an R.________, in der Zeit von Mitte 2016 bis Ende 2016 in AK.________ (AKS Ziff. 1.3.18.); 3.6. Verschaffen von 4 g Marihuana an J.________, in der Zeit von Anfang 2015 bis August 2016 in AA.________ (AKS Ziff. 1.4.); 3.7. Veräussern einer unbekannten Menge Marihuana im Wert von CHF 60.00 an S.________, vor dem 19. Juli 2015 an einem unbekannten Ort (AKS Ziff. 1.5.); 3.8. Veräussern einer unbekannten Menge Marihuana im Wert von CHF 50.00 an P.________, in der Zeit von Mitte 2016 bis Herbst 2016 in AH.________ (AKS Ziff. 1.6.). 34 4. A.________ zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'991.00 verurteilt wurde; 5. weiter verfügt wurde, dass (Urteilsdispositiv Ziff. V.1 - 4): 5.1. die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB); 5.2. folgender Gegenstand zur Vernichtung eingezogen wird: - 1 Mobiltelefon iPhone 6 weiss mit schwarzer Hülle; 5.3. der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 320.55 mit den Verfahrenskosten verrechnet wird (Art. 442 Abs. 4 StPO); 5.4. der restlich beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 7'415.85 als Drogenerlös eingezogen wird (Art. 70 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengen- mässig qualifiziert begangen durch: 1.1. Einfuhr von 18‘000 g Amphetamingemisch, gemeinsam mit E.________, in der Zeit von Anfang 2016 bis 19. September 2016 (fünfmal) an der Grenze Deutsch- land / Schweiz (AKS Ziff. 1.3.); 1.2. Veräussern bzw. Verschaffen von mind. 10’576 g Amphetamingemisch, wie folgt: 1.2.1. an D.________, 6‘000 g Amphetamingemisch, in der Zeit von Anfang 2016 bis Herbst 2016 in AB.________ und anderswo (AKS Ziff. 1.3.7.); 1.2.2. an K.________, 1‘500 g Amphetamingemisch, in der Zeit von März 2016 bis Ende 2016 in AC.________, AA.________ und AD.________ (AKS Ziff. 1.3.8.); 1.2.3. an L.________, 2‘346 g Amphetamingemisch, in der Zeit von Frühling 2016 bis 3. November 2016 in AJ.________, AD.________, AE.________, AF.________ und AG.________ (AKS Ziff. 1.3.9.); 1.2.4. an M.________, 500 g Amphetamingemisch, im Juli 2016 in AJ.________ (AKS Ziff. 1.3.10.); 1.2.5. an N.________, 60 g Amphetamingemisch, in der Zeit von Anfang 2016 bis Sommer 2016 in AC.________ (AKS Ziff. 1.3.11.); 1.2.6. an J.________, eine unbekannte Menge Amphetamingemisch, in der Zeit von Anfang 2016 bis August 2016 in AA.________ (AKS Ziff. 1.3.12.); 1.2.7. an O.________, 50 g Amphetamingemisch, im Mai 2016 in Bern (AKS Ziff. 1.3.13.); 1.2.8. an P.________, 100 g Amphetamingemisch, in der Zeit von Mitte 2016 bis Herbst 2016 in AH.________ (AKS Ziff. 1.3.14.); 35 1.2.9. an H.________, 20 g Amphetamingemisch, im Herbst 2016 in Z.________ (AKS Ziff. 1.3.15); 1.2.10 an E.________, eine unbekannte Menge Amphetamingemisch, im Jahr 2016 in U.________ (AKS Ziff. 1.3.16.). 1.3. Anstalten treffen zum Verschaffen bzw. zum Veräussern von 3‘249 g Amphet- amingemisch wie folgt: 1.3.1. an K.________, 1‘000 g Amphetamingemisch, im Sommer 2015 in Bern (AKS Ziff. 1.2.); 1.3.2. an Q.________, 985 g Amphetamingemisch, am 9. Dezember 2016 bzw. vorher in U.________ (AKS Ziff. 1.3.1.); 1.3.3. an L.________, 300 g Amphetamingemisch, am 9. Dezember 2016 bzw. vorher und vom 5. Dezember 2016 – 9. Dezember 2016 in AC.________ (AKS Ziff. 1.3.2., 1.3.3.); 1.3.4. an M.________, 964 g Amphetamingemisch, am 9. Dezember 2016 bzw. vorher in AI.________ (AKS Ziff. 1.3.6.); 1.4. Besitz von 5‘036 g Amphetamingemisch, bis 9. Dezember 2016 in U.________ (AKS Ziff. 1.3.) 2. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Veräussern bzw. Verschaffen 2.1. an F.________, 2 g Amphetamingemisch, im Herbst 2014 an einem unbekannten Ort (AKS Ziff. 1.1.1.); 2.2. an G.________, 1 g Amphetamingemisch, in den Jahren 2014/2015 in Y.________ (AKS Ziff. 1.1.2.); 2.3. an H.________, 30 g Amphetamingemisch, im Juli 2015 in Z.________ (AKS Ziff. 1.1.3.,); 2.4. an I.________, 51 g Amphetamingemisch, im Jahr 2015 in Bern (AKS Ziff. 1.1.4.); 2.5. an J.________, eine unbekannte Menge Amphetamingemisch, im Jahr 2015 in AA.________ (AKS Ziff. 1.1.5.); 2.6. an E.________, eine unbekannte Menge Amphetamingemisch, im Herbst 2014 und 2015 in U.________ und anderswo (AKS Ziff. 1.1.6.); und gestützt darauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3 hier- vor in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g sowie Abs. 2 Bst. a BetmG, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 36 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Die Untersuchungshaft von 84 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 5'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4’000.00, ausmachend CHF 3'000.00, unter Verrechnung mit der Entschädigung von CHF 3'000.00 (gemäss Ziff. IV.1 hiernach). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'000.00 werden im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 1'000.00, vom Kanton Bern getragen. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde bzw. wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 93.60 200.00 CHF 18’720.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’362.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20’082.00 CHF 1’606.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21’688.55 volles Honorar CHF 23’400.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’362.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 24’762.00 CHF 1’980.95 Total CHF 26’742.95 nachforderbarer Betrag CHF 5’054.40 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 42.20 200.00 CHF 8’440.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 362.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’802.50 CHF 677.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’480.30 volles Honorar CHF 10’550.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 362.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’912.50 CHF 840.25 Total CHF 11’752.75 nachforderbarer Betrag CHF 2’272.45 37 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 31'168.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von total CHF 31'168.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend total CHF 7'326.85, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.70 200.00 CHF 1’740.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 100.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’840.00 CHF 141.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’981.70 volles Honorar CHF 2’175.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 100.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’275.00 CHF 175.20 Total CHF 2’450.20 nachforderbarer Betrag CHF 468.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 1'981.70 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 1'486.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 468.50, ebenfalls im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 351.40, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/4, aus- machend CHF 495.40 bzw. CHF 117.10, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. IV. Weiter wird verfügt: 1. Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Wahrung ihrer Verfahrens- rechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘000.00. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 ver- rechnet. 2. Die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen 38 Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwältin B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Mo- tiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 6. August 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. März 2021) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schwendener Der Gerichtsschreiber: Ruch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 39