von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), angeblich begangen vom 21. Oktober 2014 bis am 16. Januar 2015 in Langenthal z.N.v. D.________, unter Auferlegung der darauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 an den Kanton Bern. III. A.________ wird gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.1 hiervor und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 40, 42, 44, 47, 51, 303 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: