verurteilt wurde: 2.1 zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00 unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre; 2.2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage; 3. im Zivilpunkt verfügt wurde, dass: 3.1 in Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ betreffend Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 3.2 für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden;