Die Entschädigung der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Berufungsverfahren von CHF 5'600.55 (siehe Ziff. 37.2.1 hiervor) wird mit der Forderung aus Verfahrenskosten (Ziff. III.2 des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 952) verrechnet. 39 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 27. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit: