CHF 10'400.30 + CHF 800.80 [7.7 % MWSt.]). Nach dem Gesagten wird der Beschuldigten eine hälftige Entschädigung von CHF 11'201.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), ½ ausmachend CHF 5'600.55. für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichtet. 29.2.2 Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Berufungsverfahren von CHF 5'600.55 (siehe Ziff.