Zudem wird der Reiseaufwand für den Verhandlungstag vom 16. September 2020 – anders als in der Honorarnote dargelegt (Verrechnung im Stundenansatz, pag. 945) – in analoger Anwendung von Ziff. 2 des Kreisschreibens 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, vgl. zudem Art. 10 PKV) in Form eines pauschalen Reisezuschlags berücksichtigt. Entschädigt wird somit die Hin- und Rückreise zur Berufungsverhandlung vom