Die in Rechnung gestellten rund 30 Arbeitsstunden zum Ansatz von CHF 300.00 erachtet die Kammer als angemessen. Nicht berücksichtigt werden indessen eine Stunde für die «Urteilseröffnung (Schätzung)» sowie die dafür verrechneten Wegkosten zufolge telefonischer Eröffnung vom 17. September 2020 (pag. 918, 939). Zudem wird der Reiseaufwand für den Verhandlungstag vom 16. September 2020 – anders als in der Honorarnote dargelegt (Verrechnung im Stundenansatz, pag. 945) – in analoger Anwendung von Ziff.