22.4.3 hiervor) und als teilweise obsiegend betrachtet. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt, die Beschuldigte im Umfang der Hälfte der ihr für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstandenen Kosten zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 16. September 2020 macht Rechtsanwalt I.________ ein Honorar von insgesamt CHF 12'467.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend (pag. 944). Die in Rechnung gestellten rund 30 Arbeitsstunden zum Ansatz von CHF 300.00 erachtet die Kammer als angemessen.