c und f PKV. Anlässlich der Berufungsverhandlung ersuchte die Beschuldigte, es sei ihr «für die Inanspruchnahme einer erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren eine erfolgsentsprechende Entschädigung auf Grundlage der heute […] eingereichten Honorarnote zu gewähren» (pag. 943 ff.; siehe auch Ziff. 5 hiervor). Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift freigesprochen (siehe Ziff. 22.4.3 hiervor) und als teilweise obsiegend betrachtet.