CHF 300.00, ausmachend CHF 1'285.10, nebst Auslagen von CHF 77.70 geltend (pag. 904 ff.). Dieser Aufwand erscheint der Kammer angemessen (vgl. dazu auch Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Kanton entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Berufungsverfahren zu einem Stundenansatz von CHF 200.00. Die auszuzahlende Entschädigung inkl. Auslagen und MWSt beträgt CHF 1'005.60 (vgl. Urteilsdispositiv Ziff. IV. 2.). 29.2 Private Verteidigung 29.2.1 Bemessung der Entschädigung Nach Art. 429 Abs. 1 Bst.