Die Entschädigung wird auf der Grundlage der Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom (26. Februar 2019, pag. 702 ff.) bemessen. Mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 782 f.) sowie die Kostenübersicht im Urteilsdispositiv