II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710). Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung dem Antrag, welcher zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, entsprechend auf CHF 740.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgelegt (pag. 891). Die Beschuldigte wird zur Bezahlung dieser beiden Entschädigungen (erste Instanz: CHF 5'743.45; obere Instanz: CHF 740.20) an den Privatkläger verurteilt.