Der Privatkläger hat mit Schreiben vom 11. September 2020 um die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie um Gutheissung der Prozessentschädigung gemäss beigelegter Honorarnote ersucht (pag. 889 ff.). Aufgrund des Verfahrensausgangs wird der Privatkläger sowohl erst- als auch oberinstanzlich als obsiegend betrachtet. Für das erstinstanzliche Verfahren steht ihm die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von insgesamt CHF 5'743.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710).