27. Entschädigung 28. Entschädigung des Privatklägers Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger hat mit Schreiben vom 11. September 2020 um die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie um Gutheissung der Prozessentschädigung gemäss beigelegter Honorarnote ersucht (pag.