BSG 161.12]) werden wie folgt liquidiert: Die auf den Freispruch von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung entfallenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. Nachdem einerseits die Beschuldigte den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung erst im Parteivortrag ihres Verteidigers akzeptiert hat und andererseits die Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich des beantragten Strafmasses un- 36 terliegt, rechtfertigt sich eine hälftige Teilung der verbleibenden oberinstanzlichen Kosten von CHF 4'500.00, ½ ausmachend je CHF 2'250.00.