428 StPO). Aufgrund des Verfahrensausgangs – den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung hat die Beschuldigte oberinstanzlich akzeptiert, so dass das erstinstanzliche Urteil abgesehen vom Strafmass im Wesentlichen bestätigt wird - hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'520.00 (notabene auch antragsgemäss; pag. 943) zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5’000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) werden wie folgt liquidiert: