428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der rechtsmittelführenden Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp. abgewiesenen Anträge der beschuldigten Person und dem Staat überbunden (BSK StPO- DOMEISEN, Art. 428 StPO, N 7 zu Art. 428 StPO).