35 24. Keine Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 verbunden werden. Die Kammer erachtet eine Verbindungsstrafe im vorliegend Fall nicht als angebracht. Die Durchführung des Strafverfahrens war für die Beschuldigte bereits Belastung genug. Auf einen zusätzlichen Denkzettel wird verzichtet.