Die Prognose für ihre Legalbewährung ist im breiten Mittelfeld der Ungewissheit anzusiedeln, womit der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Von der als zweckmässig erachteten bedingten Freiheitsstrafe erhofft sich die Kammer spezialpräventiv die nötige Warnwirkung. Die Freiheitsstrafe von 8 Monaten ist bedingt auszusprechen. 23.1 Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Mit Blick auf die strafrechtliche Vorbelastung der Beschuldigten erachtet die Kammer eine Probezeit von drei Jahren als angemessen.