Bei der Beschuldigten besteht durchaus Aussicht auf Bewährung; sowohl die Vorstrafen wie auch die vorliegende Tat liegen geraume Zeit zurück. Vor allem aber hat sich die Beschuldigte seit der Tat, das heisst seit fast sechs Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Mit Verweis auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten (siehe Ziff. 20.3 hiervor) sowie zur Strafart (siehe Ziff. 21.3 hiervor) ist nicht von einer Schlechtprognose auszugehen. Die Prognose für ihre Legalbewährung ist im breiten Mittelfeld der Ungewissheit anzusiedeln, womit der bedingte Vollzug zu gewähren ist.