In die Beurteilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Die Beschuldigte wurde bisher zu unbedingten Geldstrafen von 90 und von 50 Tagessätzen verurteilt (pag. 880). Eine Freiheitsstrafe wurde gegen sie noch nie ausgesprochen. Damit ein vollständiger Strafaufschub gewährt werden kann, darf keine Schlechtprognose vorliegen. Bei der Beschuldigten besteht durchaus Aussicht auf Bewährung;