Gemäss Bundesgericht hat das Gericht den Vollzug der Strafe bei Fehlen einer ungünstigen Prognose in der Regel aufzuschieben. Mit anderen Worten genügt die Abwesenheit der Befürchtung erneuter Straffälligkeit. Der Regel des bedingten Vollzugs kommt auch im breiten Mittelfeld der Ungewissheit eine Vorrangstellung zu (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6, m. H.). In die Beurteilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).