22. Haftanrechnung Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft ent- 34 spricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 aStGB). Die Polizeihaft von einem Tag (pag. 517) wird an die Freiheitsstrafe der Beschuldigten angerechnet (Art. 110 Abs. 7 i.V.m. Art. 51 aStGB).