Ein Unrechtsbewusstsein fehlt offensichtlich nach wie vor. Aus diesen Gründen erscheint der Kammer (wie im Übrigen auch der Verteidigung) einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig und geeignet, der Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Von der Ausfällung einer Geldstrafe ist präventiv keine Wirkung zu erwarten. Davon, dass die Beschuldigte nun Mutter eines kleinen Sohnes ist (vgl. pag. 877), erhofft sich die Kammer immerhin einen gewissen Ansporn zur Besserung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erfüllt.