bezahlte die Beschuldigte vorerst in Raten. Bei einer Reststrafe von CHF 1'600.00 stellte sie die Zahlungen ein. Erst als die Reststrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und die Beschuldigte zum Vollzug ausgeschrieben wurde, bezahlte sie im Dezember 2015 den geschuldeten Restbetrag (pag. 641). Vor diesem Hintergrund kann ebenfalls keine positive Veränderung bei der Beschuldigten konstatiert werden. Ein Unrechtsbewusstsein fehlt offensichtlich nach wie vor.