Diese Aspekte sprechen grundsätzlich für eine Freiheitsstrafe.  Zudem zeugt das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren nicht von Einsicht und Reue. Wie ausgeführt verkomplizierte sie im vorliegenden Verfahren den Lauf der Untersuchungshandlungen durch ihren Rückzug bzw. den «Rückzug vom Rückzug» nicht unwesentlich, was sich bis in die Jahre 2018 bzw. 2019 hinzog (während sie den Privatkläger in den Aussagen vom 21. Oktober und 9. Dezember 2014: Belastungen; Rückzug der Belastungen: Einvernahme vom 2. September 2015;