Mit ihrer falschen Belastung suggerierte sie, der Privatkläger habe sie genötigt. Der Tatbestand der Nötigung ist als Vergehen ausgestaltet (Art. 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 aStGB), wofür eine Maximalstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe droht. Von einer nur geringfügig «ausgebauten» Geschichte kann, wie auch die Verteidigung einräumte (pag. 931), nicht mehr die Rede sein. Weiter wird auf die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das SVG verwiesen (siehe Ziff. 6 hiervor). Diese Aspekte sprechen grundsätzlich für eine Freiheitsstrafe.