33  Die Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe in Bezug auf Art. 303 Ziff. 1 und Ziff. 2 aStGB auf (pag. 880). Gleichzeitig wurde sie damals auch wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 aStGB) verurteilt und offenbarte damit ein gewisses, nicht zu unterschätzendes Mass an krimineller Energie. Von der Geldstrafe liess sich die Beschuldigte nicht beeindrucken und delinquierte in ähnlicher Weise erneut. Mit ihrer falschen Belastung suggerierte sie, der Privatkläger habe sie genötigt.