Wie erwähnt kommen vorliegend grundsätzlich sowohl die Freiheits- wie auch die Geldstrafe in Betracht. Die Kammer schliesst eine Geldstrafe unter Berücksichtigung der Kriterien der Zweckmässigkeit einer Sanktion, deren Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie deren präventiven Effizienz aus den nachfolgenden Gründen aus: