21. Strafart Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei der Festlegung der Strafart Folgendes (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3): Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor.