919 Z. 37) machte sie aber keine einschneidenden gesundheitlichen Probleme geltend (pag. 919 ff.). Ihre gesundheitliche Verfassung vermag keine ausserordentlichen Umstände zu begründen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5, m. H.). Insgesamt erachtet die Kammer aufgrund der Vorstrafen eine Straferhöhung um 30 auf 240 Strafeinheiten als angemessen.