32 eines kleinen Jungen ist, bedeutet keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgericht 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3, m. H.). In oberer Instanz gab die Beschuldigte zu Protokoll, der Umstände wegen sei sie angespannt und im Moment gehe es ihr gerade nicht so gut (pag. 919 Z. 25 f.). Nebst den erwähnten Angst- bzw. Panikattacken (pag. 919 Z. 37) machte sie aber keine einschneidenden gesundheitlichen Probleme geltend (pag.