Indessen sind bei der Beschuldigten zwischen ihrem 16 Lebensjahr bis zu ihrer ersten bekannten Straffälligkeit im Jahr 2012 rund 10 Jahre und zur vorliegenden Tat rund 12 Jahre verstrichen (pag. 876 f.). Obschon sie zweifelsfrei Herausforderungen hat bestreiten müssen, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Tat und der Jugendzeit nicht ersichtlich und dieses Kriterium neutral zu werten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4, m. H.). Dass die Beschuldigte Mutter